ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG DER RÖMER CONTAINERDIENST GBR
Grundsätzliches
Es ist verboten, Grundwasser gefährdende Stoffe einzulagern. Generell verboten sind Flüssigkeiten, Medikamente, Altbatterien und Autobatterien!
Genehmigung
Für das Aufstellen des Containers auf öffentlichem Gelände ist vom Auftraggeber eine behördliche Genehmigung einzuholen. Über die dringende Notwendigkeit dieser Genehmigung wurde der Auftraggeber ausführlich aufgeklärt.
Bei Zuwiderhandlung kommt der Auftraggeber für die entstandenen Kosten auf und entlastet den Spediteur vollständig.
Absicherung
Der Container ist so abzusichern und zu beleuchten, dass er keine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt.
Stellplatz
Der Stellplatz muss bei jeder Witterung erreichbar und für eine Belastung von 25 Tonnen geeignet sein. Der Container darf vom abgestellten Platz nicht verrückt werden. Die Beschädigungen, die aus Sonderwünschen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Abholung ist die Zufahrt zum Container freizuhalten, da Wartezeiten über 15 Minuten berechnet werden.
Ladegut
Entstehen durch evtl. von dritten Personen verursachte Kosten, gehen diese in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers. Verunreinigtes Material oder Fremdstoffe im Bauschutz gehen zu Lasten des Verursachers und werden in vollem Umfang als Baumischabfall in Rechnung gestellt.
Bei Bauschutt dringend beachten!
Keine Eternitbeimischung, keine Beimischung von Fremdstoffen z. B. Holz, Papier, Tapeten, Folie, Heraklit, Kabelreste, Styropor etc. Rigips und Lehm-Stroh-Gemisch sind kein Bauschutt!
Über das Befüllen des Containers (Abfallarten) wurde der Auftraggeber ausreichend aufgeklärt und kommt für die jeweils entstehenden Mehrkosten auf. Er garantiert für die Beladung des Containers, auch von beauftragten Personen nach AW Schlüsselnummern und stellt den Transporteur somit von jeglicher Haftung frei. Der Container darf nach der Befüllung das zulässige Gewicht und I oder Volumen nicht überschreiten. Das Ladegut ist so zu sichern, dass während des Transportes eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Haftung
Der Container ist während der Benutzung vor Beschädigungen, Brand, Diebstahl zu schützen. Kosten für die Beseitigung der Schäden oder Wiederbeschaffung des Kübels werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ebenso für Recyclingmaterials.
Verwertungsgebühren:
Verwertungsgebühren werden grundsätzlich von den zuständigen Deponien oder deren Beauftragten gemäß Inhalt der Container bestimmt. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Grundgebühr zzgl. Verwertungsgebühr I Endpreis zzgl. der gesetzl. MwSt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Idstein / Hessen